BAG - Urteil vom 05.09.2002
8 AZR 575/01
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie innerhalb der Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA);
Fundstellen:
NZA 2003, 687
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 41/01
ArbG Hamburg, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 322/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kochs in der Systemgastronomie; Abgrenzung der Begriffe Systemkoch und Koch in der Systemgastronomie

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 575/01

DRsp Nr. 2003/4208

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kochs in der Systemgastronomie; Abgrenzung der Begriffe "Systemkoch" und "Koch" in der Systemgastronomie

Orientierungssätze: Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie in den niedrigeren Lohngruppen den Begriff des "Systemkochs" und in den höheren Lohngruppen den Begriff des "Kochs", so ist der Koch der höheren Lohngruppen zwar auch Koch in der Systemgastronomie, hat aber im Vergleich zum "Systemkoch" der unteren Lohngruppen, der vorgefertigte Speisen zubereitet, bei der Speisenzubereitung ein höheres Maß an Kreativität durch individuelle Zubereitung zu erfüllen.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie innerhalb der Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.