BAG - Urteil vom 08.08.2002
8 AZR 476/01
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb DBP);
Fundstellen:
NZA 2003, 344
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1738/00
ArbG Kassel, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 83/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Monteurs bei der Deutschen Telekom; Arbeitsposten für Beamte; Mischkategorisierung; Schlüsselbewertung

BAG, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 476/01

DRsp Nr. 2003/426

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Monteurs bei der Deutschen Telekom; Arbeitsposten für Beamte; Mischkategorisierung; Schlüsselbewertung

Orientierungssätze: 1. "Mischkategorisierte" Arbeitsposten, auf denen sowohl Beamte als auch Angestellte eingesetzt werden, sind in der Regel "Arbeitsposten für Beamte" im Tarifsinne (BAG 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1). 2. Die Grundsätze der Mischkategorisierung gelten allerdings nicht, wenn ein Tarifvertrag in einer speziellen Regelung Arbeitsposten für Arbeiter ausweist, die schlüsselbewertete Tätigkeiten ausüben, auch wenn in dem Schlüssel Beamtenanteile enthalten sind.

Normenkette:

Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb DBP);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb DBP).

Der Kläger ist gelernter Starkstromelektriker und seit 1970 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, als Arbeiter zuletzt in der Kundenniederlassung G beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb DBP) Anwendung. Seit 1. Oktober 1990 wird er nach der Lohngruppe 7 a gemäß Anlage 2 zum TV Arb DBP vergütet.