Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb DBP).
Der Kläger ist gelernter Starkstromelektriker und seit 1970 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, als Arbeiter zuletzt in der Kundenniederlassung G beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb DBP) Anwendung. Seit 1. Oktober 1990 wird er nach der Lohngruppe 7 a gemäß Anlage 2 zum TV Arb DBP vergütet.
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