BAG - Urteil vom 13.02.2003
8 AZR 140/02
Normen:
Allgemeine Anstellungsbedingungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes;
Fundstellen:
NZA 2004, 456
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1143/01
ArbG Berlin, vom 12.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 19883/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Projektmitarbeiters beim Bundesvorstand des DGB

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 140/02

DRsp Nr. 2003/6133

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Projektmitarbeiters beim Bundesvorstand des DGB

Orientierungssätze: 1. Die allgemeinen Anstellungsbedingungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes enthalten keine Eingruppierungsmerkmale für Projektmitarbeiter beim Bundesvorstand des DGB, die einem Referatsleiter zuarbeiten. 2. Die Vergütung richtet sich deshalb nach der konkreten einzelvertraglichen Regelung, selbst wenn auf die AAB im Arbeitsvertrag verwiesen worden ist.

Normenkette:

Allgemeine Anstellungsbedingungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 15. Dezember 1992 als Projektmitarbeiter in der Abteilung Berufliche Bildung beim Bundesvorstand des Beklagten beschäftigt. Grundlage ist der Anstellungsvertrag vom 13. Januar 1993, dessen Ziffer 4 auf die Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Beklagten (AAB) in der jeweils gültigen Fassung sowie die maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Bezug nimmt. Gemäß Ziffer 3 des Anstellungsvertrages erhält der Kläger Gehalt nach Gruppe 7 der Gehaltstabelle.

Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen lauten, soweit vorliegend von Belang:

"§ 1 Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (im folgenden als AAB bezeichnet) gelten für alle Beschäftigten des D ...

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