Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 15. Dezember 1992 als Projektmitarbeiter in der Abteilung Berufliche Bildung beim Bundesvorstand des Beklagten beschäftigt. Grundlage ist der Anstellungsvertrag vom 13. Januar 1993, dessen Ziffer 4 auf die Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Beklagten (AAB) in der jeweils gültigen Fassung sowie die maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Bezug nimmt. Gemäß Ziffer 3 des Anstellungsvertrages erhält der Kläger Gehalt nach Gruppe 7 der Gehaltstabelle.
Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen lauten, soweit vorliegend von Belang:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (im folgenden als AAB bezeichnet) gelten für alle Beschäftigten des D ...
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