BAG - Urteil vom 19.02.2003
4 AZR 157/02
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) § 22 ; Allgemeiner Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (AVGP. BAT-KF) 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst Fallgr. 1, 2, 3, 4, 5, Anmerkung 3, 2.42 Mitarbeiter in Heimen der Gefährdetenhilfe Fallgr. 11, 12, 13, 16; BGB § 319 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1296
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1556/01
ArbG Bielefeld, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3724/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Sozialarbeiters nach dem BAT-KF; Unbilligkeit/Unwirksamkeit kirchlicher Arbeitsbedingungen, Prüfungsmaßstab; Grobe Unbilligkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 BGB, Voraussetzungen, Beweislast

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 157/02

DRsp Nr. 2003/8815

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Sozialarbeiters nach dem BAT-KF; Unbilligkeit/Unwirksamkeit kirchlicher Arbeitsbedingungen, Prüfungsmaßstab; Grobe Unbilligkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 BGB, Voraussetzungen, Beweislast

Orientierungssätze: 1. Es konnte dahinstehen, ob für die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsbedingungen die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe anzuwenden sind oder ob diese nach den im Vergleich dazu strengeren Maßstäben der Billigkeitskontrolle nach § 319 Abs. 1 BGB erfolgt. Denn die im Streitfall zu prüfenden Regelungen halten der Inhaltskontrolle nach dem letztgenannten Prüfungsmaßstab stand. 2. Offenbar unbillig iSv. § 319 Abs. 1 BGB ist die Leistungsbestimmung eines Dritten, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt. 3. Die Beweislast für die offenbare Unbilligkeit trägt die Partei, die sie behauptet. 4. Erforderlich ist dafür zunächst ein substantiierter und schlüssiger Tatsachenvortrag, aus dem sich die offenbare Unbilligkeit ergibt.