BAG - Beschluß vom 30.10.2003
8 ABR 47/02
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV - in der ab 1. Juni 1999 geltenden Fassung) §§ 2 3 ; Entgeltgruppenverzeichnis;
Fundstellen:
NZA 2005, 184
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 20/01
ArbG Dresden, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 21/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Wagenmeisters im Bereich der technischen Wagenbehandlung (TWB) nach Wegfall des Richtlinienbeispielkatalogs

BAG, Beschluß vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 8 ABR 47/02

DRsp Nr. 2004/5620

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Wagenmeisters im Bereich der technischen Wagenbehandlung (TWB) nach Wegfall des Richtlinienbeispielkatalogs

Orientierungssätze: 1. Der Konzernentgelttarifvertrag des DB Konzerns, gültig ab 1. Juni 1999, hat den Entgelttarifvertrag der DB AG abgelöst. Damit können die Richtbeispiele des Entgeltgruppenverzeichnisses des Entgelttarifvertrages DB AG keine Anwendung mehr finden. 2. Ein Wagenmeister in der technischen Wagenbehandlung (TWB) kann die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 8 nur erfüllen, wenn er Tätigkeiten ausübt, die sich gegenüber der Entgeltgruppe E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer als Wagenmeister TWB lediglich seiner betrieblichen Ausbildung entsprechend beschäftigt wird.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV - in der ab 1. Juni 1999 geltenden Fassung) §§ 2 3 ; Entgeltgruppenverzeichnis;

Gründe: