LAG Köln - Urteil vom 12.10.1995
10 Sa 644/95
Normen:
MTV Deutsche Welle; TVG § 1 ; Vergütungstarif Deutsche Welle;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 11995/93

Eingruppierung: Redakteur bei der Deutschen Welle - Begriff des Sprachdienstes

LAG Köln, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 644/95

DRsp Nr. 2001/4292

Eingruppierung: Redakteur bei der Deutschen Welle - Begriff des "Sprachdienstes"

1. Zur Definition "Sprachdienst in einer Zonenredaktion": Es handelt sich um eine redaktionelle Einheit zur Bedienung einer nach ihrer Sprache abgrenzbaren Bevölkerungsgruppe; im Regelfall erstreckt sich der Sprachdienst auf einen einzigen Staat mit einer einheitlichen Sprache. 2. Die Unterscheidung des Sprachdienstes von einer "Sprachgruppe" ist für die tarifliche Eingruppierung unbrauchbar. 3. Die Leitung eines Sprachdienstes ist ein eigenes Tarifmerkmal (wie Urteil der Kammer vom 08.09.1988 10 (11) Sa 510/88).

Normenkette:

MTV Deutsche Welle; TVG § 1 ; Vergütungstarif Deutsche Welle;

Tatbestand: