LAG Hamm - Urteil vom 04.12.1996
18 Sa 903/96
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr Vb Nr 9
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3505/95

Eingruppierung: Sachbearbeiter im Sozialamt

LAG Hamm, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 18 Sa 903/96

DRsp Nr. 2001/5793

Eingruppierung: Sachbearbeiter im Sozialamt

Für die Erledigung des Sachgebiets Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Sozialamt einer Stadt sind gründliche, umfassende Fachkenntnisse nicht erforderlich.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 11.04.1938 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er ist zu 70 % schwerbehindert. Seit dem 01.07.1964 ist er bei der beklagten Stadt im Sozialamt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 01.07.1964 geschlossene Arbeitsvertrag in dem u.a. in § 2 die Geltung des BAT vertraglich vereinbart wurde.

Am 16.05.1980 bestand der Kläger die Verwaltungsprüfung II.

Nach der Stellenbeschreibung vom 15.10.1980/09.12.1980 hatte der Kläger im Sachgebiet "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" als Sachbearbeiter folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Beratung von Unterhaltungsberechtigten und -verpflichteten (s. 6.1 der Erläuterungen): 5 %

2. Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach den Richtlinien des Kreises (öffentl. Recht) einschl. Abschluß einer außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung in Verbindung mit einer Lohnabtretung (s. 1.2a und 1.3 der Erläuterungen): 25 %