Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.04.1938 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er ist zu 70 % schwerbehindert. Seit dem 01.07.1964 ist er bei der beklagten Stadt im Sozialamt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 01.07.1964 geschlossene Arbeitsvertrag in dem u.a. in §
Am 16.05.1980 bestand der Kläger die Verwaltungsprüfung II.
Nach der Stellenbeschreibung vom 15.10.1980/09.12.1980 hatte der Kläger im Sachgebiet "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" als Sachbearbeiter folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Beratung von Unterhaltungsberechtigten und -verpflichteten (s. 6.1 der Erläuterungen): 5 %
2. Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach den Richtlinien des Kreises (öffentl. Recht) einschl. Abschluß einer außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung in Verbindung mit einer Lohnabtretung (s. 1.2a und 1.3 der Erläuterungen): 25 %
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