BAG - Urteil vom 12.11.1986
4 AZR 718/85
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 ; ZPO § 144 § 402 ;
Fundstellen:
AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 136
RiA 1987, 177
Vorinstanzen:
I. ArbG Mönchengladbach - Urteil vom 09.05.1984 - 2 (1) Ca 217/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.1985 - 2 Sa 982/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Sachverständiger für Daktyloskopie bei einem Polizeipräsidium

BAG, Urteil vom 12.11.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 718/85

DRsp Nr. 2007/24784

Eingruppierung: Sachverständiger für Daktyloskopie bei einem Polizeipräsidium

»1. Für einen Angestellten im kriminalpolizeilichen Erkennungsdienst mit Aufgaben eines daktyloskopischen Sachverständigen gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst. 2. Erstellt ein solcher Angestellter tatsächlich trennbare daktyloskopische Gutachten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit, so können diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. 3. Bei einem solchen Angestellten kann die besondere Verantwortlichkeit seiner Tätigkeit ihren Grund in der sachgerechten und zweckdienlichen Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse mit den Mitteln der Daktyloskopie haben (Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 1a).«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 ; ZPO § 144 § 402 ;

Tatbestand: