LAG Köln - Urteil vom 22.08.1996
6 (10) Sa 209/96
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F.1 VergGr IVb
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11509/94

Eingruppierung: Schulsozialpädagogin

LAG Köln, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 6 (10) Sa 209/96

DRsp Nr. 2001/5986

Eingruppierung: Schulsozialpädagogin

Zur Eingruppierung einer Schulsozialpädagogin in der Jugendberatung an Berufsschulen.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über eine Höhergruppierung der Klägerin, die seit dem 01.10.1973 als Sozialarbeiterin in der "Jugendberatung an Berufsschulen" (Schulsozialpädagogin) tätig ist, von Vergütungsgruppe IV b BAT nach Vergütungsgruppe III BAT, hilfsweise nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, ferner auf seine Begründung, der die Berufungskammer folgt, verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

1. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). Das am 18.03.1996 eingelegte Rechtsmittel ist insbesondere rechtzeitig bis zum Ablauf der verlängerten Frist am 17.05.1996 begründet worden. Dies steht aufgrund des berichtigten Eingangsvermerks vom 23.05.1996 (Bl. 148 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.