I.
Die Parteien streiten über eine Höhergruppierung der Klägerin, die seit dem 01.10.1973 als Sozialarbeiterin in der "Jugendberatung an Berufsschulen" (Schulsozialpädagogin) tätig ist, von Vergütungsgruppe IV b
1. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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