LAG Köln - Urteil vom 28.06.1996
11 Sa 14/96
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; BGB § 315 ; TV SED (Vergütungs-TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst);
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 8 (5d) Ca 84/95 - 10.11.95,

Eingruppierung: Sozialarbeiter - Berufsbild

LAG Köln, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 14/96

DRsp Nr. 2001/6021

Eingruppierung: Sozialarbeiter - Berufsbild

1. Zum Berufsbild des Sozialarbeiters (wie schon zu dem des Fürsorgers) gehört - ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Zielgruppe - jedenfalls die Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen. Ausschließlich administrative (Büro-) Tätigkeit ist seinem Berufsbild fremd. Ein ausgebildeter Sozialarbeiter, der ausschließlich mit der Erhebung und Zusammenstellung statistischer Daten in der Jugendhilfeplanung (Kindergartenbedarfsplan) befasst ist, kann sein Eingruppierungsbegehren deshalb nicht auf den Vergütungs-TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SED) stützen, sondern muss auf die "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" der VergO zurückgreifen. 2. Zum Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers bei Versetzungen und zur Konkretisierung des Arbeitsvertrages.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; BGB § 315 ;