BAG - Urteil vom 23.10.1996
4 AZR 235/95
Normen:
Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b, IV a, III; BAT §§ 22, 23 (Sozialarbeiter);
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter
BB 1997, 212
NZA-RR 1997, 229
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4975/92
LAG Hamm, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1299/93

Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 235/95

DRsp Nr. 1997/276

Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Bundeswehr

»Sozialarbeiter der Bundeswehr, die regelmäßig anfallende Aufgaben eines Sozialarbeiters erfüllen, sind in die VergGr. IV b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.«

Normenkette:

Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b, IV a, III; BAT §§ 22, 23 (Sozialarbeiter);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers, der als Sozialarbeiter im Sozialdienst für Angehörige der Bundeswehr und deren Familienmitglieder tätig ist.

Der Kläger ist ausgebildeter Bergbau-Maschinenschlosser. Während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat absolvierte er außerdem erfolgreich eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Weiterhin ist er staatlich anerkannter Desinfektor. Nach dem Besuch der Fachhochschule - Fachbereich Sozialarbeit - vom Wintersemester 1969 bis Sommersemester 1972 bestand er am 10. Juni 1972 die Prüfung für Sozialarbeiter und erhielt den akademischen Grad: Sozialarbeiter (grad.). Mit Wirkung vom 1. November 1973 erhielt der Kläger die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter. Ab 9. Oktober 1973 wurde der Kläger von der Beklagten bei der Standortverwaltung M als Sozialarbeiter eingestellt.