BAG - Urteil vom 05.11.1986
4 AZR 639/85
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 1909 ;
Fundstellen:
AP Nr. 127 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 136
RiA 1987, 178
Vorinstanzen:
I. ArbG Hamburg - Urteil vom 14.01.1985 - 21 Ca 11/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamburg - Urteil vom 15.08.1985 - 2 Sa 25/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Sozialarbeiterin als Amtspflegerin in einem Landratsamt

BAG, Urteil vom 05.11.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 639/85

DRsp Nr. 2007/24786

Eingruppierung: Sozialarbeiterin als Amtspflegerin in einem Landratsamt

»1. Für eine als Amtspflegerin tätige Sozialarbeiterin gelten die speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozialdienst. 2. Daran ändert nichts, daß solchen Angestellten im Rahmen ihres Wirkungskreises auch Aufgaben mit administrativem und rechtlichem Charakter obliegen.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 1909 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die staatlich anerkannte Sozialpädagogin ist, wird seit dem 1. April 1979 bei der Beklagten als Sozialarbeiterin beschäftigt. Seit dem 7. Februar 1983 ist sie im Landesamt für Rehabilitation im Bereich Sozialtherapeutischer Dienste als Amtspflegerin tätig. Sie erhält Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

Die Klägerin übt folgende Tätigkeiten aus:

Anteil der

Arbeitszeit

in v. H.

Anspruchswahrung

Feststellung des Gesundheitszustandes des Klienten wegen Prüfung der Arbeitsfähigkeit; dann Antragstellung auf BU/EU-Rente, Krankengeld,

Sozialhilfe, Schwerbehindertenges., Unterhalt, Kriegsopferfürsorge usw.

Erbansprüche, Wohngeld, Arbeitslosenhilfe/-geld, Beihilfen, Versorgungs-

und Betriebsrenten, Altersrente, Witwenrente, Leibrente, und besondere

sich aus Lage des Falles ergebende andere Ansprüche 30

Wohnungsangelegenheiten

1) Wohnungsbeschaffung:

"§ 5-Schein", Dringlichkeitsschein beantragen, Regelung Genossen-