BAG - Urteil vom 12.02.1997
4 AZR 324/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1997, 328
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Mannheim, vom 22.02.1995vom 29.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 162/94 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 125/93

Eingruppierung: Sozialpädagoge

BAG, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 324/95

DRsp Nr. 2001/5746

Eingruppierung: Sozialpädagoge

Zur Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen, der in einem Zentrum für Psychiatrie zusammen mit anderen Fachkräften psychisch kranke Rechtsbrecher betreut.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des als Sozialpädagogen im Sozialdienst des Beklagten tätigen Klägers.

Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Sozialpädagoge (FH) und hat eine Zusatzausbildung in "Systemischer Therapie" mit Erfolg abgeschlossen. Seit dem 1. Oktober 1986 wird er im "Psychiatrischen Landeskrankenhaus W (PLK)", wegen Trägerwechsels seit dem 1. Januar 1996 "Zentrum für Psychiatrie W " (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (EZPsychG) in Baden-Württemberg) beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der Bund/Länder-Fassung (BAT/BL) Anwendung.

In dem PLK werden für die Allgemeinheit gefährliche psychisch kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt. Darunter befinden sich einerseits vorläufig nach § 126 a StPO und nach § 63 StGB untergebrachte Frauen, andererseits nach § 63 StGB untergebrachte junge Männer, bei denen eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt.