BAG - Urteil vom 02.12.1987
4 AZR 408/87
Normen:
BAT § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 S. 1 § 23, Anlage 1a ; TVG § 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Herne - Urteil vom 05.11.1985 - 3 Ca 1274/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 12.03.1987 - 4 Sa 2345/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Städtischer Sachbearbeiter für Wohnungsbauförderung

BAG, Urteil vom 02.12.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 408/87

DRsp Nr. 2007/24578

Eingruppierung: Städtischer Sachbearbeiter für Wohnungsbauförderung

1. Findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), hängt die Entscheidung davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III BAT/VKA entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). 2. Beinhaltet die Sachbearbeitung die Förderung unterschiedlicher Arten von Wohnungsbauvorhaben, führt dies zu verschiedenen Arbeitsergebnissen und damit auch zu mehreren Arbeitsvorgängen. 3. Anzahl und häufiger Wechsel der von dem Angestellten anzuwendenden Vorschriften müssen nicht stets und schlechthin die besondere Schwierigkeit einer Tätigkeit (BAT VergGr IVa Fallgr 1b VKA) bedingen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Hierbei ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet.