LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2011
16 Sa 681/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anlage C S 14; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-VKA) Anlage C;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 78/11

Eingruppierung; Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 681/11

DRsp Nr. 2012/3579

Eingruppierung; Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst

Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD ist, dass die dort genannte Krisenintervention selbst die Hälfte der Gesamttätigkeiten ausmacht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.04.2011 - 7 Ca 78/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anlage C S 14; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-VKA) Anlage C;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin gemäß dem Anhang zu Anlage C TVöD (VKA) Besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt VIII "Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" (im Folgenden: Anlage C TVöD (VKA)).

Der beklagte Kreis unterhält u.a. einen sozialpsychiatrischen Dienst. Es besteht ein Personalrat.