BAG - Urteil vom 13.11.2013
4 AZR 53/12
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD -BT-V/VKA i.d.F. vom 27. Juli 2009) Entgeltgruppe S 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 332
AuR 2014, 243
NZA 2014, 687
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 13.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 78/11
ArbG Mönchengladbach, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 78/11
LAG Düsseldorf, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 681/11
LAG Düsseldorf, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 681/11

Eingruppierung; Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst; S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA; mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise); Arbeitsvorgang

BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 53/12

DRsp Nr. 2014/6606

Eingruppierung; Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst; S 14 Alt. 2 TVöD -BT-V/VKA; "mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise)"; Arbeitsvorgang

Orientierungssätze: 1. Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden, da diese lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers dient. Sie kann nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. 2. Bei der Tätigkeit eines/r Sozialarbeiter/in im Sozialpsychiatrischen Dienst kommt es für das maßgebende Arbeitsergebnis entscheidend darauf an, ob die auszuübende Tätigkeit aufgeteilt ist in Fälle, in denen eine Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist, und solche ohne entsprechende Entscheidungen, und eine solche Trennung auch organisatorisch umgesetzt worden ist.