BAG - Urteil vom 22.10.1986
4 AZR 568/85
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 136
RiA 1987, 179
Vorinstanzen:
I. ArbG Bremen - Urteil vom 08.11.1983 - 3 Ca 3647/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Bremen - Urteil vom 10.07.1985 - 2 Sa 2/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Tankstellenverwalterin bei der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 568/85

DRsp Nr. 2007/24788

Eingruppierung: Tankstellenverwalterin bei der Bundeswehr

»1. Tankstellenwarte sind auch im Bereich des öffentlichen Dienstes Arbeiter. 2. Dagegen sind Tankstellenverwalter Angestellte. Für sie gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. 3. Im Rahmen der "gründlichen Fachkenntnisse" (Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1b) sind auch Fachkenntnisse in Sicherheitsvorschriften und Versorgungsanweisungen berücksichtigungsfähig.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Die der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft angehörende Klägerin, die über eine Ausbildung als Tankwartin verfügt, wird seit dem 16. April 1973 als Angestellte in den Diensten der Beklagten beschäftigt. Als solche verwaltet sie die Tankstelle in der L- -Kaserne in B. Sie bezieht Vergütung nach VergGr. VII BAT.

In der von der Klägerin geleiteten Tankstelle wurden im Jahre 1982 150.000 Liter Benzin im Werte von 189.600,-- DM und 200.000 Liter Dieselkraftstoff im Werte von 255.200,-- DM umgeschlagen, außerdem Betriebshilfsstoffe im Werte von 52.538,68 DM. Seit Beginn ihrer Tätigkeit untersteht der Klägerin ein Tankwartgehilfe.

Ab 1. Oktober 1982 obliegen der Klägerin die nachfolgenden Aufgaben zu den angegebenen Anteilen ihrer Gesamtarbeitszeit:

1. Anforderung von Betriebs- und Betriebshilfsstoffen 12 v.H.

2. Übernahme der Betriebsstoffe 12 v.H.