LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2005
8 Sa 107/05
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 ; MTV (Spielbank) § 2 Ziff. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 384/03

Eingruppierung und Beschäftigung als Tischchef nach Tronc- und Gehaltstarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 107/05

DRsp Nr. 2005/18812

Eingruppierung und Beschäftigung als Tischchef nach Tronc- und Gehaltstarifvertrag

1. Der bloße Einsatz des Klägers als Tischchef führt gemäß § 2 Ziff. 7 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer/Innen einer Spielbank GmbH & Co. KG nicht zur Zuerkennung eines Anspruchs.2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 TVG ergänzt die zwingende Wirkung der kraft Organisationszugehörigkeit zu den Tarifvertragsparteien anwendbaren Haustarifverträgen; ein Verzicht auf tarifliche Rechte ist danach nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig, die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 ; MTV (Spielbank) § 2 Ziff. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung als Tischchef entsprechend der Anlage 1 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Firma Spielbank G-Stadt/F-Stadt/E-Stadt GmbH & Co. KG sowie hilfsweise um einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 - 3 Ca 384/03 - wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.