Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung als Tischchef entsprechend der Anlage 1 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Firma Spielbank G-Stadt/F-Stadt/E-Stadt GmbH & Co. KG sowie hilfsweise um einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 -
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