LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2018
8 Sa 62/18
Normen:
Tarifvertrag über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF);
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1709/16

Eingruppierung und Stufenzuordnung eines Kameramanns auf Grund des Manteltarifvertrags zwischen der Gewerkschaft ver.di, Fachbereich Medien (FB 8), dem deutschen Journalisten-Verband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem ZDF

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 62/18

DRsp Nr. 2019/3466

Eingruppierung und Stufenzuordnung eines Kameramanns auf Grund des Manteltarifvertrags zwischen der Gewerkschaft ver.di, Fachbereich Medien (FB 8), dem deutschen Journalisten-Verband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem ZDF

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. August 2017 - 1 Ca 1709/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF);

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Eingruppierung und die Stufenzuordnung des Klägers.

Der 1973 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2002 (mit Unterbrechungen) bei der Beklagten als Kameramann tätig. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverträgen. In den Jahren von 2006 bis 2007 und seit 2009 wurde er bei der Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person geführt.

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