LAG Köln - Urteil vom 13.09.2005
9 Sa 312/05
Normen:
ETV-Arb vom 20. Oktober 2000;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7954/03

Eingruppierung unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Richtbeispielen - Beurteilung erforderlicher Spezialkenntnisse nach heute gültigem Berufsbild

LAG Köln, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 312/05

DRsp Nr. 2006/19905

Eingruppierung unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Richtbeispielen - Beurteilung erforderlicher Spezialkenntnisse nach heute gültigem Berufsbild

»1. Nach dem Entgelttarifvertrag vom 20. Oktober 2000 erfolgt die Eingruppierung unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen. Dabei sind die Obersätze maßgebend. Den Richtbeispielen, die ergänzenden Charakter haben, kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie erfüllt sind. Es gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst ist.