LAG Hamm - Beschluss vom 13.05.2005
10 TaBV 32/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 70/03

Eingruppierung von AT-Angestellten-Mitbestimmung des Betriebsrats, Ausschluss bzw. Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des örtlichen Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 32/04

DRsp Nr. 2005/12500

Eingruppierung von AT-Angestellten-Mitbestimmung des Betriebsrats, Ausschluss bzw. Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des örtlichen Betriebsrats

»Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines außertariflichen Angestellten.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Niederlassungen, u.a. die Niederlassung in D3xxxxxx, in der ca. 230 Mitarbeiter beschäftigt sind und in der ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt ist.

In der Niederlassung D3xxxxxx ist seit dem 01.07.1993 der am 16.06.1944 geborene Mitarbeiter S5xxxxxx aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 13.06.1996 beschäftigt. Der Mitarbeiter S5xxxxxxx zuletzt als Leiter Netzbau der Niederlassung D3xxxxxx tätig.