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Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines außertariflichen Angestellten.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Niederlassungen, u.a. die Niederlassung in D3xxxxxx, in der ca. 230 Mitarbeiter beschäftigt sind und in der ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt ist.
In der Niederlassung D3xxxxxx ist seit dem 01.07.1993 der am 16.06.1944 geborene Mitarbeiter S5xxxxxx aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 13.06.1996 beschäftigt. Der Mitarbeiter S5xxxxxxx zuletzt als Leiter Netzbau der Niederlassung D3xxxxxx tätig.
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