LAG Hamm - Beschluss vom 13.05.2005
10 TaBV 15/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3/03

Eingruppierung von AT-Angestellten Mitbestimmung des Betriebsrats Ausschluss bzw. Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des örtlichen Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 15/04

DRsp Nr. 2005/13010

Eingruppierung von AT-Angestellten Mitbestimmung des Betriebsrats Ausschluss bzw. Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des örtlichen Betriebsrats

»Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines außertariflichen Angestellten.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Niederlassungen, u.a. die Niederlassung in D3xxxxxx, in der ca. 230 Mitarbeiter beschäftigt sind und in der ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt ist.