LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2004
13 Sa 1990/03
Normen:
ArbGG § 69 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1531/03

Eingruppierung von Berufskraftfahrern und Baumaschinenführern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1990/03

DRsp Nr. 2005/1128

Eingruppierung von Berufskraftfahrern und Baumaschinenführern

»1. Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenfuehrer zu vergueten.2. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenfuehrer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjaehriger Taetigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschliessung an ArbG Duesseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).«

Normenkette:

ArbGG § 69 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.

Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).