Tatbestand:
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.
Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).