BAG - Urteil vom 16.04.1986
4 AZR 552/84
Normen:
Anlage 1 a VergGr. VI b (Chefarztsekretärin); BAT 1975BAT 1975 1§ 22, 23;
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975
AuR 1986, 280
RdA 1986, 337
RiA 1987, 57
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 114/83
ArbG Hamburg, vom 23.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 23/82

Eingruppierung von Chefarztsekretärin

BAG, Urteil vom 16.04.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 552/84

DRsp Nr. 2000/10218

Eingruppierung von Chefarztsekretärin

»Tätigkeiten, die spezielle Tätigkeitsmerkmale nur für Angestellte im Schreibdienst erfüllen, können nicht zur Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Fallgruppen für den Verwaltungsdienst herangezogen werden. Eine Schreibtätigkeit ist deshalb für die Prüfung gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse unbeachtlich.«

Normenkette:

Anlage 1 a VergGr. VI b (Chefarztsekretärin); BAT 1975BAT 1975 1§ 22, 23;

Tatbestand:

Die Klägerin, die der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 1.11.1975 als Angestellte in den Diensten der Beklagten. Sie wird in der III. Medizinischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Aals so genannte Abteilungssekretärin im Vorzimmer des Abteilungsleiters Dr. N. beschäftigt. Die III. Medizinische Abteilung verfügt über 116 Betten, von denen 28 zur Intensivstation gehören, sowie eine Schrittmacherzentrale, von der 800 bis 1.000 Schrittmacherpatienten betreut werden, und ist mit der Lungenfunktions- und Kreislaufdiagnostik für das gesamte Krankenhaus betraut.

Der Klägerin sind die nachstehenden Aufgaben zu den angegebenen Zeitanteilen zur Erledigung übertragen:

Zeitanteil