BAG - Urteil vom 10.07.1996
4 AZR 759/94
Normen:
TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) Anlage 2 §§ 5, 6, 12, 17 Lohngruppe 9;
Fundstellen:
BB 1996, 2364
DB 1996, 2394
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremen - Urteile vom 05. Mai 1993 - 5 Ca 5489,
- 5 Ca 5490/92 -,
LAG Bremen, vom 08.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 5/94

Eingruppierung von Elektromechanikern bei der Bundespost

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 759/94

DRsp Nr. 1997/277

Eingruppierung von Elektromechanikern bei der Bundespost

»1. Normieren die Tarifvertragsparteien als subjektive Ausbildungsvoraussetzung für eine bestimmte Eingruppierung einen Meisterbrief oder eine sonstige zusätzliche fachliche Fortbildung, so ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die sonstige Ausbildung der Meisterausbildung vergleichbar sein muß. 2. Im Einzelfall kann sich aber dann etwas anderes ergeben, wenn die sonstige Zusatzausbildung für bestimmte technische Anlagen erfolgen muß, in die wegen der technischen Innovation auch ein Meister eingewiesen werden muß. Insoweit entspricht es auch dem Interesse des Arbeitgebers, Arbeitnehmer nur insoweit auszubilden, daß sie die Anlagen bedienen können. 3. In § 17 TV Arb Lohngruppe 9 Ziff. 1 erfordert die zusätzliche Ausbildung nicht eine der Meisterausbildung entsprechende Ausbildung.«

Normenkette:

TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) Anlage 2 §§ 5, 6, 12, 17 Lohngruppe 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger nach Lohngruppe 9 des § 17 der Anlage 2 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 406 zu entlohnen sind.