LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2019
15 TaBV 57/19
Normen:
BETV; BetrVG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 27/18

Eingruppierung von Kombi-Mitarbeiterinnen nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 15 TaBV 57/19

DRsp Nr. 2022/12456

Eingruppierung von Kombi-Mitarbeiterinnen nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie

Die Tätgkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I gemäß der innerbetrieblichen Funktionsbeschreibung Nr. 124a erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe der Entgektgruppe E2 BETV.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BETV; BetrVG § 99 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das Zustimmungsersetzungsverfahren wegen der tarifgerechten Umgruppierung zweier Arbeitnehmerinnen.

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist Teil der A. Sie unterhält in B das Distribution Center B (im Folgenden: DCW) als Gemeinschaftsbetrieb mit der C GmbH, in dem circa 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und wendet auf die Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Chemischen Industrie, so auch den Bundesentgelttarifvertrag vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 1. September 2004 (im Folgenden: BETV), an.

Der Beteiligte zu 2) ist die im DCW gewählte Arbeitnehmervertretung.

Im DCW sind die Arbeitnehmerinnen D und E beschäftigt.