LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2004
10 Sa 374/04
Normen:
ZPO § 256 ; BGB § 133 ; TV (Stationierungsstreitkräfte) § 6 § 51 § 61 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1618/03

Eingruppierung von Kraftfahrern bei Führung eines Spezialfahrzeugs der Stationierungsstreitkräfte

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 374/04

DRsp Nr. 2005/1345

Eingruppierung von Kraftfahrern bei Führung eines Spezialfahrzeugs der Stationierungsstreitkräfte

1. Der Begriff des Spezialfahrzeugs nach der Lohngruppe 6 TV AL II bestimmt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch; danach ist darunter ein Kraftfahrzeug für einen besonderen Verwendungszweck mit entsprechenden Zusatzeinrichtungen zu verstehen.2. Bei der Unterscheidung zwischen leichten und schweren Fahrzeugen im Sinne der Lohngruppen für Kraftfahrer des Anhanges F haben die Tarifvertragvertragparteien auf das Gewicht der Fahrzeuge abgestellt, nicht aber Abgrenzungen hinsichtlich der Anforderungen, die an das Fahren der Fahrzeuge gestellt werden, normiert.

Normenkette:

ZPO § 256 ; BGB § 133 ; TV (Stationierungsstreitkräfte) § 6 § 51 § 61 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 12.11.1941 geborene Kläger steht seit 1974 in den Diensten der britischen Streitkräfte und ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.12.1996 (Bl. 5 ff. d.A.) als Kraftfahrer eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften - TV AL II - Anwendung.