LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2011
9 Sa 79/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L Anlage 2 Teil B Entgeltgruppe 12; TVÜ-L Anlage 2 Teil B Entgeltgruppe 13;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 284/10

Eingruppierung von Lehrern nach TVÜ-L in Entgeltgruppen 12/13; Aufbaustudium Dipl. Pädagogen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 79/11

DRsp Nr. 2012/4543

Eingruppierung von Lehrern nach TVÜ-L in Entgeltgruppen 12/13; Aufbaustudium Dipl. Pädagogen

Eine angestellte Lehrkraft, die zunächst ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und dann ein viersemestriges Aufbaustudium zum Dipl. Pädagogen absolviert hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 12 oder 13 nach § 4 TVL-Ü Teil B.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.05.2011, Az. 14 Ca 284/10 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L Anlage 2 Teil B Entgeltgruppe 12; TVÜ-L Anlage 2 Teil B Entgeltgruppe 13;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 13 nach Anlage 2 TVÜ-L Teil B einzugruppieren, die Klägerin entsprechend zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der bisherigen Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 nachzuzahlen.

Die Klägerin ist als Lehrkraft an der M.-Schule in F. beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Formular - Arbeitsvertrag vom 17.03.1988 zugrunde.

Dort heißt es unter § 4 - Vergütung: