Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin erhielt mit Diplom der Pädagogischen Hochschule Potsdam im Juli 1978 den akademischen Grad Diplomlehrer verliehen. Die Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts Geographie/Sport.
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