BAG - Urteil vom 18.11.2004
8 AZR 674/03
Normen:
BAT-O § 22 § 23 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O vom 8. Mai 1991) § 2 ; BBesG Anlage I BBesO;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 560
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 290/02
ArbG Dresden, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6623/01

Eingruppierung von Lehrern; öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen nach zunächst erfolgter Herabgruppierung wegen Absinkens der Schülerzahlen nach einer Versetzung an eine Grundschule mit höheren Schülerzahlen

BAG, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 674/03

DRsp Nr. 2005/209

Eingruppierung von Lehrern; öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen nach zunächst erfolgter Herabgruppierung wegen Absinkens der Schülerzahlen nach einer Versetzung an eine Grundschule mit höheren Schülerzahlen

Orientierungssätze: 1. Erfolgt eine endgültige, unbefristete Bestellung zum Schulleiter, bleibt dieser arbeitsvertragliche Status erhalten, auch wenn durch Verwaltungsakt die Funktion der Schulleitung an einer bestimmten Schule entzogen wird. Im Arbeitsverhältnis vermag ein Handeln des öffentlichen Arbeitgebers durch Verwaltungsakt belastende Rechtsfolgen nicht auszulösen. Dafür bedarf es der Mittel des Arbeitsrechts. Zwar ist mit einem entsprechenden Verwaltungsakt der Verlust entsprechender Hoheitsbefugnisse verbunden. Arbeitsvertraglich besteht die Rechtsposition eines Schulleiters aber fort. 2. Wird ein Schulleiter an einer Schule eingesetzt, an der die im Rahmen der BBesO maßgebliche Schülerzahl unterrichtet wird, hat er dementsprechend Anspruch auf die höhere Vergütung, ohne dass es der Übertragung einer höherwertigen Stelle bedarf. Das gilt auch, wenn der Schulleiter zuvor eine niedrigere Vergütung wegen des Absinkens der Schülerzahlen erhalten hatte.

Normenkette:

BAT-O § 22 § 23 ;