LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2019
15 TaBV 130/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 644/16

Eingruppierung von Mitarbeitern des Warenserviceteams in einem Einzelhandelsunternehmen mit Warenhäusern nach dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 15 TaBV 130/17

DRsp Nr. 2019/5822

Eingruppierung von Mitarbeitern des Warenserviceteams in einem Einzelhandelsunternehmen mit Warenhäusern nach dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen

Orientierungssätze: Die vom BR verweigerte Zustimmung zur Ein-/Umgruppierung von Mitarbeitern des Warenserviceteams in einem Einzelhandelsunternehmen mit Warenhäusern in ganz Deuschland (hier Frankfurt am Main) in die LGr I c des LohnTV Einzelhandel Hessen war nicht zu ersetzen, weil das Tätigkeitsmerkmal "kurze Einweisung" nicht erfüllt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2017 - 8 BV 644/16 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das Verfahren wegen der zwischen ihnen streitigen zutreffenden Eingruppierung von 27 Arbeitnehmern des so genannten Warenserviceteams.

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt bundesweit mehrere Warenhäuser. Eines dieser Warenhäuser befindet sich in A. Sie ist Mitglied im Handelsverband Hessen e.V. und dies seit 2013 ohne Tarifbindung. Seither wendet sie die tariflichen Regelungen des Einzelhandels in Hessen auf dem Stand des Jahres 2013 aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme an.

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