LAG Hamm - Beschluss vom 23.11.2018
13 TaBV 10/18
Normen:
Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 55/17

Eingruppierung von Salesfloor-Supervisoren und Supervisoren Wareneingang nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW

LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 13 TaBV 10/18

DRsp Nr. 2019/2810

Eingruppierung von Salesfloor-Supervisoren und Supervisoren Wareneingang nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW

1. Ein "Salesfloor-Supervisor", der im Verkaufsbereich der Kasse und im Bereich Anprobe zum Einsatz kommt und seinem jeweiligen Team zugeordnete bis zu zehn Mitarbeiter zu beaufsichtigen und zu koordinieren hat, ist zutreffend in die Vergütungsgruppe II nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW eingruppiert. 2. Gleiches gilt für einen Supervisor Wareneingang, der Wareneingang/Lager leitet und für die Koordination der Arbeiten von fünf neben ihm dort tätigen Mitarbeitern zuständig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2018 - 1 BV 55/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung

1.

des Arbeitnehmers B in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,

2.

der Arbeitnehmerin C in die Gehaltsgruppe II im 5. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,

3.

der Arbeitnehmerin E in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,

4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.