BAG - Beschluss vom 25.08.2010
4 ABR 104/08
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 101 Abs. 1; SGB VI § 133 Abs. 2 (i.d.F. vom 19. Februar 2002); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services vom 16. Dezember 2003) § 2; Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services vom 16. Dezember 2003) § 3 Abs. 2, Anlage 3 Lohngruppe 3;
Fundstellen:
DB 2011, 660
NZA 2011, 712
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 6/08
ArbG Hamburg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 19/07

Eingruppierung von Sicherheitsbeschäftigten bei Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung

BAG, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 4 ABR 104/08

DRsp Nr. 2011/1007

Eingruppierung von Sicherheitsbeschäftigten bei Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung

Orientierungssätze: 1. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zur Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückzugreifen, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Solche können sich aus der tariflichen Regelung ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschreiben. Fehlen Anhaltspunkte, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich. 2. Erfordert ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal die Ausübung von "Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung (wie Informations- und Auskunftserteilung, Begleitung, Service u.a.)" sind nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen es zu einem unmittelbaren Kundenkontakt kommt. Allein der Umstand, dass es sich um eine Aufgabe der Sicherheitsdienstleistung handelt, deren Ergebnis auch kunden "bezogen" ist, reicht nicht aus.