LAG Nürnberg - Urteil vom 02.05.2005
9 Sa 930/03
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 3 § 4 ; ETV Systemgastronomie § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2907/02

Eingruppierung von Vorarbeitern und Schichtführern in der Systemgastronomie

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 930/03

DRsp Nr. 2005/11888

Eingruppierung von Vorarbeitern und Schichtführern in der Systemgastronomie

»Vorarbeiter/Schichtführer in Systemrestaurants verfügen "in der Regel" nach 12-monatiger Ausübung dieser Tätigkeit über eine "entsprechende Berufserfahrung", für "Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern" i.S.d. Tarifgruppe 5, § 2 Entgelttarifvertrag vom 07.07.2000 für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V.«

Normenkette:

BGB § 611 ; TVG § 3 § 4 ; ETV Systemgastronomie § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Vergütungsansprüche.

Der am 15.01.1960 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit mehreren Jahren beschäftigt, seit dem 01.04.2001 als Vorarbeiter. Sein Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum 01.11.2001 auf die Beklagte über.

Aufgrund beidseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Entgelttarifvertrag vom 07.07.2000 für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden der Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie (TR 29-110 ab 56; künftig: ETV) Anwendung.

Der Kläger bezog zuletzt Vergütung nach Tarifgruppe 4 in Höhe von EUR 1.414,-- brutto monatlich.