LAG Hamm - Urteil vom 12.05.2004
18 (5) Sa 1081/01
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Satz 1 ; BAT § 24 Abs. 1 ; BAT § 24 Abs. 2 ; BAT § 24 Abs. 3 ; BGB § 315 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 274/00

Eingruppierung, vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Freihaltung einer Stelle für einen Beamtenanwärter, Vertretung

LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 18 (5) Sa 1081/01

DRsp Nr. 2004/12057

Eingruppierung, vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Freihaltung einer Stelle für einen Beamtenanwärter, Vertretung

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Satz 1 ; BAT § 24 Abs. 1 ; BAT § 24 Abs. 2 ; BAT § 24 Abs. 3 ; BGB § 315 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 03.05.1958 geborene Klägerin, die eine Berufsausbildung als Arzthelferin abgeschlossen hat, steht seit dem 26.03.1979 als Verwaltungsangestellte im Versorgungsamt Dortmund in den Diensten des beklagten L1xxxx. Seit dem 01.12.1985 bezieht sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Zunächst wurde die Klägerin als Zuarbeiterin in der Rentengruppe 9 des Versorgungsamtes eingesetzt. In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm die Klägerin mit Erfolg an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die inhaltlich abgestellt war auf den künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes.