BAG - Urteil vom 20.10.1993
4 AZR 47/93
Normen:
BAT §§ 22 23. Anslage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975
DB 1994, 1296
NZA 1994, 514
PersV 1995, 520
ZTR 1994, 203
Vorinstanzen:
I. ArbG Trier - Urteil vom 31. März 1992 - 2 (1) Ca 1192/90,
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 351/92

Eingruppierung: Weinkontrolleur

BAG, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 47/93

DRsp Nr. 2002/14867

Eingruppierung: Weinkontrolleur

»Nimmt der Kläger das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Leistungen für seine Eingruppierung in Anspruch, so reicht zum schlüssigen Vortrag eine genaue Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Der Tatsachenvortrag muß vielmehr einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen.«

Normenkette:

BAT §§ 22 23. Anslage 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 19. April 1991.

Der Kläger ist seit dem 20. April 1983 beim chemischen Untersuchungsamt T des beklagten Landes als Weinkontrolleur beschäftigt. Er ist Diplom-Ingenieur (FH) für Weinbau und Kellerwirtschaft. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum bezog der Kläger Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Seit dem 20. April 1991 wird er aufgrund Bewährungsaufstiegs nach VergGr. IV a Fallgruppe 1 c des Teils II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT vergütet.