BAG - Urteil vom 02.12.1998
4 AZR 99/98
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1413/97
ArbG Düsseldorf, vom 02.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9297/96

Eingruppierung: Zweigstellenleiter[in] eines Sozialamtes

BAG, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 99/98

DRsp Nr. 2002/7536

Eingruppierung: Zweigstellenleiter[in] eines Sozialamtes

Zur Eingruppierung einer Sachgebietsleiterin im Sozialamt in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 16. April 1951 geborene Klägerin durchlief zunächst 1965 bis 1968 eine Verwaltungslehre bei der Stadt Wattenscheid. Nach erfolgreichem Abschluß der Angestelltenlehrgänge I und II (1971 bzw. 1973) ist sie seit dem 1. Juli 1974 bei der beklagten Stadt in deren Sozialamt im Bereich "Hilfe zum Lebensunterhalt" als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT-VKA Anwendung.

Das Sozialamt der beklagten Stadt hat im Bereich "Hilfe zum Lebensunterhalt" zwölf Zweigstellen. Deren Leiter sind durchweg Beamte der Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme der Klägerin, die die Zweigstelle Rath leitet. Grundsatzfragen des Bereichs werden in der Abteilungsleitung oder in der Abteilung 50/1 (Rechtsstelle oder Sachgebiet Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten) bearbeitet.