LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997
10 Sa 1413/97
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9297/96

Eingruppierung: Zweigstellenleiter[in] eines Sozialamtes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 1413/97

DRsp Nr. 2002/8402

Eingruppierung: Zweigstellenleiter[in] eines Sozialamtes

Die Leiterin einer Zweigstelle eines Sozialamtes mit unter 20 Beschäftigten erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgruppe. 1 a BAT aus den nach VergGr. IV a Fallgruppe. 1 b zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt und ihr deshalb bereits seit dem 1.11.1993 und nicht erst ab dem 1.3.1997 Vergütung nach der VergGr. III BAT zusteht.

Die am 16.4.1951 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluß der Angestelltenlehrgänge I und II seit dem 1.7.1974 bei der beklagten Stadt in deren Sozialamt im Bereich "Hilfe zum Lebensunterhalt" beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.