BAG - Urteil vom 20.01.2021
7 AZR 52/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 18
ArbRB 2021, 268
AuR 2021, 337
BB 2021, 1787
DB 2021, 1481
EzA-SD 2021, 9
NZA 2021, 864
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 103/19
ArbG Kiel, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1050 e/18

Eingruppierungsfeststellungsantrag als zulässiges Ziel einer FeststellungsklageBenachteiligungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVGDarlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung als BetriebsratsmitgliedKeine Bestenauslese bei Privatunternehmen

BAG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 52/20

DRsp Nr. 2021/8417

Eingruppierungsfeststellungsantrag als zulässiges Ziel einer Feststellungsklage Benachteiligungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung als Betriebsratsmitglied Keine "Bestenauslese" bei Privatunternehmen

Orientierungssätze: 1. Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (Rn. 23). 2. Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trägt das Betriebsratsmitglied grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Dabei genügt es nicht, dass sich aus seinem Vortrag ergibt, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Das Gericht muss aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre (Rn. 28).