LAG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2019
8 Sa 209/19
Normen:
EGO-VKA Teil B Abschn. XI Nr. 10 EG 7;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 588/18

Eingruppierungssystematik im medizinisch-technischen Laborbereich bei Tätigkeiten zur AntikörperbestimmungZuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in den Entgeltgruppen der EGO TVöD (VKA) Teil B XI

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 209/19

DRsp Nr. 2020/5358

Eingruppierungssystematik im medizinisch-technischen Laborbereich bei Tätigkeiten zur Antikörperbestimmung Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in den Entgeltgruppen der EGO TVöD (VKA) Teil B XI

Nicht jeder Coombs-Test ist eine schwierige Antikörperbestimmung i. S. d. EGO-VKA Teil B Abschnitt XI Nr. 10 EG 9b (wie LAG Nürnberg vom 24.09.2019 - 6 Sa 93/19).

1. Für die Eingruppierung von medizinisch-technischen Laborassistenten gibt der einschlägige Tarifvertrag die Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in der Entgeltgruppe 7 vor. Darauf aufbauend sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit entsprechenden Tätigkeiten einschließlich der Coombs-Tests höher einzugruppieren, wenn sie über die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 hinaus schwierige Aufgaben (Entgeltgruppen 8 und 9a) oder zusätzliche Aufgaben wie "schwierige Antikörperbestimmungen" (Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2) erfüllen. 2. Andere Antikörperbestimmungen als "schwierige Antikörperbestimmungen" sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im einschlägigen Tarifvertrag bereits von der Entgeltgruppe 7 erfasst. Damit steht fest, dass die Durchführung von Coombs-Tests nicht automatisch als "schwierige Antikörperbestimmung" zu bewerten ist, sondern grundsätzlich der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen ist.