LAG Chemnitz - Urteil vom 19.06.2023
2 Sa 328/21
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 6; BGB § 121; TVÜ-Länder § 29e Abs. 1; TV-L EntgO Teil II Abschn. 20 Entgeltgruppen S 8b, S 9, S 11b und S 12; Sächsische Schulordnung Fachschule v. 09.01.1996 § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1065/21

Eingruppierungssystematik im TV-LArbeitsvorgang als Bezugspunkt der TätigkeitsbewertungGleichstellung sonstiger Beschäftigter i.S.d. tariflichen EntgeltgruppenQualifikation eines Sozialarbeiters

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 328/21

DRsp Nr. 2023/12907

Eingruppierungssystematik im TV-L Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der Tätigkeitsbewertung Gleichstellung "sonstiger Beschäftigter" i.S.d. tariflichen Entgeltgruppen Qualifikation eines "Sozialarbeiters"

1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen.