LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.04.2023
2 Sa 177/22
Normen:
TVöD -VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 10, EG 11 Stufe 6 und EG 12 Stufe 6; TVöD -VKA Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 116/22

Eingruppierungssystematik im TVöD i.V.m. Anl. 1 - EntgODarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessDarlegung eines Heraushebungsmerkmals mit wertendem Vergleich zwischen Grundtätigkeit und herausgehobener TätigkeitBesondere Leistungen i.S.d. TVöD-VKA i.V.m. Anl. 1 - EntgO

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 177/22

DRsp Nr. 2023/15169

Eingruppierungssystematik im TVöD i.V.m. Anl. 1 - EntgO Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Darlegung eines Heraushebungsmerkmals mit wertendem Vergleich zwischen Grundtätigkeit und herausgehobener Tätigkeit "Besondere Leistungen" i.S.d. TVöD -VKA i.V.m. Anl. 1 - EntgO

1. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn eine Beschäftigte ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris).