LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2021
14 Sa 662/21
Normen:
TVöD -NRW § 11a Anh. Teil A EGVZ EG 6-7; TVöD -NRW § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3152/20

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD-NRWArbeitsvorgang als Bezugsobjekt der tariflichen BewertungTätigkeitsbetrachtung im Eingruppierungsverzeichnis zu § 11a TVöD-NRWDarlegungslast im EingruppierungsprozessAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsQualifikationsstufen in den Entgeltgruppen 6 und 7 des Eingruppierungsverzeichnisses zu § 11a TVöD-NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 662/21

DRsp Nr. 2022/15342

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD -NRW Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung Tätigkeitsbetrachtung im Eingruppierungsverzeichnis zu § 11a TVöD -NRW Darlegungslast im Eingruppierungsprozess Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Qualifikationsstufen in den Entgeltgruppen 6 und 7 des Eingruppierungsverzeichnisses zu § 11a TVöD -NRW

1. Bei Anwendung des § 12 Abs. 2 TVöD -VKA ist der Kläger in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.