LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2021
6 Sa 756/21
Normen:
TVöD/VKA § 12; TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO Teil A.II.3. EG 10-13; TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO Teil A.I.4. EG 13-14; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 125 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 468/21

Eingruppierungssystematik in § 12 TVöD/VKAEntsprechende Tätigkeit i.S.d. EG 13 des Teils A.I.4. EntgO/VKAPrüfung der Aufbaufallgruppen im TVöD/VKAVerantwortung als Tarifmerkmal

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 756/21

DRsp Nr. 2023/7016

Eingruppierungssystematik in § 12 TVöD/VKA "Entsprechende Tätigkeit" i.S.d. EG 13 des Teils A.I.4. EntgO/VKA Prüfung der Aufbaufallgruppen im TVöD/VKA "Verantwortung" als Tarifmerkmal

1. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD -K/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden. 2. Eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Tarifnormen liegt vor, sofern eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Dienstposten nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten tatsächlich benötigt und auch einsetzt. Die vorhandenen akademischen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen darüber hinaus nicht nur nützlich, sondern sie müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Es muss sich also um eine Stelle mit akademische Zuschnitt handeln.