LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.08.2019
L 7 AL 124/18
Normen:
SGB III § 325 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 108/16

Einhaltung der Antragsfrist für den Anspruch auf Zahlung von Saison-KurzarbeitergeldAusschlussfrist von drei KalendermonatenKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen L 7 AL 124/18

DRsp Nr. 2019/14251

Einhaltung der Antragsfrist für den Anspruch auf Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; der Antrag wird als Willenserklärung wirksam, wenn er der Arbeitsagentur zugeht.2. Ein Antragsteller trägt ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung und weil es sich insoweit um eine Ausschlussfrist handelt, ist bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts OIdenburg vom 24. Juli 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 325 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen für die Monate Januar und Februar 2016. Streitig ist die Einhaltung der Antragsfrist.