BVerfG - Beschluss vom 14.04.2011
1 BvR 2123/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
BSG, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 4/08 B

Einhaltung der Grenzen der zulässigen Typisierung bei einer Unterwerfung von Kapitalleistungen aufgrund von Beiträgen auf einen Lebensversicherungsvertrag unter § 229 SGB V

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2123/08

DRsp Nr. 2011/12751

Einhaltung der Grenzen der zulässigen Typisierung bei einer Unterwerfung von Kapitalleistungen aufgrund von Beiträgen auf einen Lebensversicherungsvertrag unter § 229 SGB V

Tenor

1

Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

2

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu Beiträgen auf eine zum 1. Mai 2006 fällige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 72.774,40 € herangezogen.