BAG - Urteil vom 19.02.2009
2 AZR 286/07
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4 S. 4; KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 5 Abs. 2; KSchG § 7; KSchG § 1a; MuSchG § 9 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 146; BGB § 147; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 38
ArbRB 2009, 228
AuA 2010, 682
BB 2009, 2092
DB 2009, 1410
NZA 2009, 980
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 626/06
ArbG Hannover, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 371/05

Einhaltung der Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage einer in Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin

BAG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 286/07

DRsp Nr. 2009/11084

Einhaltung der Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage einer in Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin

1. Eine Arbeitnehmerin muss auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie sich zur Unwirksamkeit der Kündigung auf andere Gründe als das Fehlen der sozialen Rechtfertigung beruft. 2. Auch ein Verstoß der Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot wie § 9 Abs. 1 MuSchG muss inner- halb dieser Klagefrist gerichtlich geltend gemacht werden, wobei mit Zugang der Kündigung die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG anläuft. 3. Die schwangere Arbeitnehmerin ist - trotz Bekanntgabe der Schwangerschaft gegenüber ihrem Arbeitgeber - deshalb gehalten, die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten, um den eigentlich gegebenen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB iVm. § 9 Abs. 1 MuSchG geltend zu machen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Januar 2007 - 5 Sa 626/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4 S. 4; KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 5 Abs. 2; KSchG § 7; KSchG § 1a; MuSchG § 9 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 146; BGB § 147; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand: