LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.06.2021
2 Sa 122/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 557
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1420/19

Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei NachtzuschlägenGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Differenzierung innerhalb von NachtzuschlägenAbgeltung von Mehrarbeitsstunden durch höhere NachtzuschlägeZulässige Differenzierung zwischen Wechselschichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 122/20

DRsp Nr. 2021/13157

Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei Nachtzuschlägen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Differenzierung innerhalb von Nachtzuschlägen Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch höhere Nachtzuschläge Zulässige Differenzierung zwischen Wechselschichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit

1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind. 2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben. 4. Bestehen nach Tarifwortlaut und Tarifgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass in der "sonstigen Nachtarbeit" zugleich Mehrarbeitsstunden enthalten sind, kann dies einen deutlich höheren Nachtzuschlag rechtfertigen, wenn ein Mehrarbeitszuschlag dafür nicht vorgesehen ist.