BAG - Versäumnisurteil vom 21.04.2010
10 AZR 288/09
Normen:
HGB § 74; HGB § 74a; HGB § 74b; HGB § 74c; HGB § 75d;
Fundstellen:
AP HGB § 74a Nr. 6
ArbRB 2010, 231
AuA 2010, 369
AuR 2010, 393
BAGE 134, 147
EBE/BAG 2010, 114
EWiR § 74a HGB 1/2010, 715
NZA 2010, 1175
ZIP 2010, 2172 (LS)
ZIP-aktuell 2010, Nr. 117
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 378/08
ArbG Trier, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1725/07

Einhaltung des verbindlichen Teils eines Wettbewerbsverbots als Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzentschädigung

BAG, Versäumnisurteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 288/09

DRsp Nr. 2010/11337

Einhaltung des verbindlichen Teils eines Wettbewerbsverbots als Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzentschädigung

Der Anspruch auf Karenzentschädigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insoweit einhält, als es nach § 74a Abs. 1 HGB verbindlich ist. Die Einhaltung auch in seinem unverbindlichen Teil ist nicht erforderlich.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2008 - 2 Sa 378/08 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Mai 2008 - 4 Ca 1725/07 - in Höhe von 51.667,68 Euro zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Mai 2008 - 4 Ca 1725/07 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: