LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2008
2 Sa 378/08
Normen:
HGB § 74a Abs. 1; ZPO § 519;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1725/07

Rechtsfolgen eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots - Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ohne ausdrückliche Antragstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 378/08

DRsp Nr. 2009/6270

Rechtsfolgen eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots - Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ohne ausdrückliche Antragstellung

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Bedenken unterliegen, wenn es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses der Arbeitgeberin dient und das berufliche Fortkommen des Handlungsgehilfen unbillig erschwert; das trifft insbesondere dann zu, wenn die Arbeitgeberin mit dem Wettbewerbsverbot das Ziel verfolgt, jede Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitplatzwechsel zu verhindern, ohne dass die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder des Einbruchs in den Kundenstamm zu besorgen ist. 2. Rechtsfolge eines unverbindlichen Wettbewerbsverbotes ist nicht dessen gänzliche Unwirksamkeit sondern lediglich dessen Unverbindlichkeit(§ 74 a Abs. 1 HGB); damit wird dem Arbeitnehmer eine Wahlrecht eingeräumt, so dass er sich entweder an die getroffene Vereinbarung halten oder sich von ihr lossagen kann. 3. Das Recht zur Lossagung ist insoweit begrenzt, als der Arbeitnehmer an der Wettbewerbsabrede in einem gesetzlich zulässigem Umfang festgehalten wird; beruft er sich trotz Vorliegens eines Unverbindlichkeitstatbestandes auf die getroffenen Abreden, verlangt er also Erfüllung, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung in der vereinbarten Höhe zu.